Dieser Mangel hätte auch bei einer oberflächlichen Durchsicht der Veranlagungen unschwer festgestellt werden können. Der Steuerpflichtige ist gehalten, nach Erhalt einer Veranlagungsverfügung diese zu überprüfen und allfällige Fehler im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rechtzeitig zu rügen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 1997, in: StE 1998 B 97.11 Nr. 14, E. 3.d). Für den Rekurrenten war auf den ersten Blick ersichtlich, dass die Veranlagung fehlerhaft war. Die Überprüfung durch den Rekurrenten wäre aufgrund der vorliegenden Umstände zumutbar gewesen.