In den Veranlagungsverfügungen wurden unter dem Titel "Steuerberechnung" die verschiedenen Steuerarten Staatssteuer, Gemeindesteuer und Kirchensteuer evangelisch-reformiert aufgeführt. Aus den Veranlagungsverfügungen bzw. den Schlussrechnungen ging somit klar hervor, dass bei der Einschätzung des Rekurrenten die evangelisch-reformierte Kirchensteuer zusätzlich zur Staatssteuer und zur Gemeindesteuer erhoben wurde. Dieser Mangel hätte auch bei einer oberflächlichen Durchsicht der Veranlagungen unschwer festgestellt werden können.