b) Unbestritten ist, dass der Rekurrent für sein Grundeigentum in U (Kanton St. Gallen) in den Jahren 2003 bis 2008 zu Unrecht mit Kirchensteuern belastet wurde. Die Veranlagungsbehörde hat somit eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder bekannt sein musste, nämlich der Austritt des Rekurrenten aus der evangelischreformierten Landeskirche, ausser Acht gelassen. Das kantonale Steueramt macht aber geltend, bei der dem Rekurrenten zumutbaren Sorgfalt hätte er diesen Mangel bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können.