Unterlassen die Steuerpflichtigen die rechtzeitige Kontrolle, so können sie später nicht mehr darauf zurückkommen, auch wenn sich die Veranlagung als fehlerhaft erweist (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2001/152 vom 15. März 2007, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Dies gilt für sämtliche Revisionsgründe auch dann, wenn die Veranlagungsbehörde tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen hat (vgl. Entscheid des Steuergerichts Solothurn, KSGE 2009 Nr. 14). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte