Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (GVP 1998 Nr. 10). Die Steuerpflichtigen haben eine ihnen eröffnete Veranlagung zu überprüfen und allenfalls während der Rechtsmittelfrist anzufechten, wenn sie zur Auffassung gelangen, sie sei fehlerhaft. Unterlassen die Steuerpflichtigen die rechtzeitige Kontrolle, so können sie später nicht mehr darauf zurückkommen, auch wenn sich die Veranlagung als fehlerhaft erweist (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2001/152 vom 15. März 2007, publiziert in: www.gerichte.sg.ch).