Dagegen kann das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, einen auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführenden Fehler in einem zweiten Verfahren zu beheben. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten kann nicht zur Wiederaufnahme eines Steuerveranlagungsverfahrens führen (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 403). Dies widerspräche dem subsidiären Charakter der Revision und würde darauf hinauslaufen, über eine rechtskräftige Veranlagung ein neues ordentliches Veranlagungsverfahren zu eröffnen. Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (GVP 1998 Nr. 10).