a) Auf ein Revisionsbegehren wird nach Art. 197 Abs. 2 StG nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens bestehen darin, auf eine rechtskräftige fehlerhafte Veranlagung dann zurückkommen zu können, wenn Umstände dazu geführt haben, die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten sind. Dagegen kann das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, einen auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführenden Fehler in einem zweiten Verfahren zu beheben.