In diesem Rekursverfahren kann daher ausschliesslich geprüft werden, ob das kantonale Steueramt zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist. Käme die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, das kantonale Steueramt hätte auf das Revisionsbegehren eintreten müssen, so müsste sie die Streitsache zur materiellen Beurteilung des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz zurückweisen. Die Verwaltungsrekurskommission könnte bei einer Gutheissung des Rekurses nicht gleichzeitig die Rückerstattung der bezahlten Steuern anordnen. 2.- Nach Art. 197 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des