Der Rekurrent erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Dies tat er mit Eingabe vom 21. Februar 2011. Er hielt an seinem Antrag fest, der Rekurs sei gutzuheissen und das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die zu Unrecht erhobenen Kirchensteuern der Jahre 2003 bis 2008 zurückzubezahlen. Er hält fest, er habe den Kirchenaustritt bereits 1990 regulär gemeldet. Dieser sei vom Steueramt erfasst worden. Wenn ein Systemfehler auf Seiten der Veranlagungsbehörde gemacht worden sei, könne dies nicht ihm angelastet werden. Eine Abweisung des Rekurses wäre äusserst stossend. Erwägungen: