Mit Verfügung vom 26. November 2010 trat das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es hielt fest, es liege in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die jeweilige Steuerrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei allfälligen Unstimmigkeiten die ordentlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Mit der zumutbaren Sorgfalt hätte der Gesuchsteller feststellen können, dass ihm auf der Steuerrechnung fälschlicherweise Kirchensteuern in Rechnung gestellt worden seien. Dies hätte im ordentlichen Verfahren behoben werden können. Das Revisionsverfahren stehe nicht zur Verfügung, um Fehler einer unterlassenen Einsprache zu korrigieren.