verlegte seinen Wohnsitz per 1. Januar 2003 nach L/AR. In der Folge wurde er weiterhin in U für das Grundeigentum besteuert. In den Steuerjahren 2003 bis 2008 wurde bei der Steuerberechnung auch die evangelisch-reformierte Kirchensteuer erfasst. Die entsprechenden Veranlagungen und Steuerausscheidungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.