Sachverhalt: A.- X erwarb am 26. Juni 1987 das Grundstück Nr. 000 an der A-Strasse in U. Er war damals in G wohnhaft. Bis zum Steuerjahr 2002 wurde er in der Gemeinde U für das Grundeigentum besteuert; sein Hauptsteuerdomizil war G. Aufgrund einer Meldung der evangelischen Kirchgemeinde G war die Gemeindeverwaltung G im März 1990 über den Kirchenaustritt von X per Ende Dezember 1989 in Kenntnis gesetzt worden. X © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte