{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-238_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=110&type=1563347022&cHash=36a8a52659be153114e97d4479129fdf", "Checksum": "296d183809673adfcb045bfe85e92048"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:18", "Checksum": "48b39428943926dac51b1aa03b19f840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238\nRegeste:\nArt. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238).\n\nIn den Veranlagungsverfügungen wurden unter dem Titel \"Steuerberechnung\" die\nverschiedenen Steuerarten Staatssteuer, Gemeindesteuer und Kirchensteuer\nevangelisch-reformiert aufgeführt. Aus den Veranlagungsverfügungen bzw. den\nSchlussrechnungen ging somit klar hervor, dass bei der Einschätzung des Rekurrenten\ndie evangelisch-reformierte Kirchensteuer zusätzlich zur Staatssteuer und zur\nGemeindesteuer erhoben wurde. Dieser Mangel hätte auch bei einer oberflächlichen\nDurchsicht der Veranlagungen unschwer festgestellt werden können. Der\nSteuerpflichtige ist gehalten, nach Erhalt einer Veranlagungsverfügung diese zu\nüberprüfen und allfällige Fehler im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rechtzeitig zu\nrügen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 1997, in: StE 1998 B 97.11 Nr. 14, E.\n3.d). Für den Rekurrenten war auf den ersten Blick ersichtlich, dass die Veranlagung\nfehlerhaft war. Die Überprüfung durch den Rekurrenten wäre aufgrund der\nvorliegenden Umstände zumutbar gewesen. Zu Recht hielt deshalb das kantonale\nSteueramt fest, bei der dem Rekurrenten zumutbaren Sorgfalt hätte dieser selber\nfeststellen können, dass ihm fälschlicherweise Kirchensteuern in Rechnung gestellt\nwurden und dass er diesen Fehler im ordentlichen Verfahren hätte rügen können. Die\nAusführungen des Rekurrenten in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011 zur\nvorinstanzlichen Vernehmlassung lassen denn auch erkennen, dass er es an der\nerforderlichen Sorgfalt fehlen liess. Er hält fest, das Nebensteuerdomizil im Kanton St.\nGallen sei für ihn \"in dem Sinne auch nebensächlich\" gewesen. Die betreffenden\nprovisorischen Steuerrechnungen seien jeweils ohne grosse Kontrolle bezahlt worden.\nDort sei die Kirchensteuer jeweils gar nicht separat ausgewiesen worden. Bei den\ndefinitiven Abrechnungen sei stets eine Rückerstattung erfolgt, weshalb eine\ndiesbezügliche Kontrolle nicht derart wichtig erschienen sei, da er sich primär an der\nappenzellischen Veranlagung orientiert habe. Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent\nbei den st.gallischen Steuerrechnungen aufgrund der Steuerbeträge, die gegenüber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njenen des Hauptsteuerdomizils L weit geringer waren, sowie der Tatsache, dass in der\nRegel eine Rückerstattung zu viel bezahlter provisorisch erhobener Steuern erfolgte,\neine sorgfältige Kontrolle unterliess. Nach der klaren gesetzlichen Vorschrift muss\ndaher der Umstand, dass der Rekurrent den Fehler in der Steuerrechnung übersah,\nhöher gewichtet werden als der Fehler der Veranlagungsbehörde, wobei keinerlei\nAnhaltspunkte bestehen, dass der Rekurrent absichtlich fehlerhaft veranlagt wurde.\n\nZusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die im\nRevisionsgesuch vorgebrachten Tatsachen bei zumutbarer Sorgfalt vom Rekurrenten\nim ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können und\nmüssen. Die Steuerbehörde ist demnach zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren\neingetreten. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.\n\nc) Eine Änderung der Veranlagung kann im Übrigen auch nicht gestützt auf Art. 198\nAbs. 1 StG erfolgen. Danach können Rechnungsfehler und Schreibversehen in\nrechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf\nAntrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt\nwerden. Schreib- oder Rechnungsfehler können bei der Veranlagungsberechnung, bei\nder Ausstellung der Steuerrechnung oder bei der Erstellung der Steuerausscheidung\nentstehen. Als Beispiele werden die Verwendung des Einkommenssteuertarifs für\nAlleinstehende statt des gesplitteten Tarifs für Verheiratete oder die falsche\nBerechnung einer pro rata-Steuer erwähnt, ebenso Additionsfehler (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 399). Sinn und Zweck der Berichtigung bestehen darin,\nrechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die dem wirklichen Willen der\nVeranlagungsorgane nicht entsprechen, weil sie an einem Fehler im Ausdruck leiden,\nmöglichst formlos korrigieren zu können. Rechnerische und redaktionelle Fehler\nkönnen einerseits zunächst leicht übersehen werden und werden vielfach erst im\nZusammenhang mit dem Steuerbezug oder später entdeckt, können anderseits leicht\nüberprüft, festgestellt und behoben werden (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/28\nvom 1. Juli 2010, in: www.gerichte.sg.ch). Bei den Rechnungs- und Schreibfehlern geht\nes um Versehen. Kein solcher Fehler, sondern ein Fehler in der Willensbildung der\nBehörde wird in der Regel angenommen, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid so\ngewollt war, wie er zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf offensichtlich irrtümlicher\nSachverhaltsfeststellung oder unrichtiger Auslegung oder Rechtsanwendung beruht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Tatsache der Konfessionslosigkeit\ndes Rekurrenten infolge eines Rechenfehlers oder eines Schreibversehens nicht in die\nSteuerberechnung Eingang fand. Offensichtlich hat die Steuerbehörde bei der\nÜbertragung von Daten im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Informatiksystems\neinen Fehler gemacht. Darin ist aber kein Schreib- oder Rechenfehler zu erblicken.\n\n"}