{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-238_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=110&type=1563347022&cHash=36a8a52659be153114e97d4479129fdf", "Checksum": "296d183809673adfcb045bfe85e92048"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:18", "Checksum": "48b39428943926dac51b1aa03b19f840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238\nRegeste:\nArt. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238).\n\nAnfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts\nvom 26. November 2010 betreffend Revision der Staats- und Gemeindesteuern 2003\nbis 2008. Dieser Entscheid bildet die sachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens\n(vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz\n579). In diesem Rekursverfahren kann daher ausschliesslich geprüft werden, ob das\nkantonale Steueramt zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist. Käme\ndie Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, das kantonale Steueramt hätte auf\ndas Revisionsbegehren eintreten müssen, so müsste sie die Streitsache zur materiellen\nBeurteilung des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz zurückweisen. Die\nVerwaltungsrekurskommission könnte bei einer Gutheissung des Rekurses nicht\ngleichzeitig die Rückerstattung der bezahlten Steuern anordnen.\n\n2.- Nach Art. 197 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein\nrechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende\nBeweismittel entdeckt werden (lit.\n\na), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende\nBeweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen\noder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn\nein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat\n(lit. c). Die Revisionsgründe nach Art. 197 Abs. 1 lit. d und e StG fallen im vorliegenden\nFall zum Vornherein ausser Betracht.\n\na) Auf ein Revisionsbegehren wird nach Art. 197 Abs. 2 StG nicht eingetreten, wenn der\nAntragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt\nschon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Sinn und Zweck des\nRevisionsverfahrens bestehen darin, auf eine rechtskräftige fehlerhafte Veranlagung\ndann zurückkommen zu können, wenn Umstände dazu geführt haben, die vom\nSteuerpflichtigen nicht zu vertreten sind. Dagegen kann das Revisionsverfahren nicht\ndazu dienen, einen auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführenden Fehler in einem zweiten\nVerfahren zu beheben. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten kann nicht zur\nWiederaufnahme eines Steuerveranlagungsverfahrens führen (Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 403). Dies\nwiderspräche dem subsidiären Charakter der Revision und würde darauf hinauslaufen,\nüber eine rechtskräftige Veranlagung ein neues ordentliches Veranlagungsverfahren zu\neröffnen. Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu\ngeringen Anforderungen gestellt werden (GVP 1998 Nr. 10). Die Steuerpflichtigen\nhaben eine ihnen eröffnete Veranlagung zu überprüfen und allenfalls während der\nRechtsmittelfrist anzufechten, wenn sie zur Auffassung gelangen, sie sei fehlerhaft.\nUnterlassen die Steuerpflichtigen die rechtzeitige Kontrolle, so können sie später nicht\nmehr darauf zurückkommen, auch wenn sich die Veranlagung als fehlerhaft erweist\n(Urteil des Verwaltungsgerichts B 2001/152 vom 15. März 2007, publiziert in:\nwww.gerichte.sg.ch). Dies gilt für sämtliche Revisionsgründe auch dann, wenn die\nVeranlagungsbehörde tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser\nAcht gelassen hat (vgl. Entscheid des Steuergerichts Solothurn, KSGE 2009 Nr. 14).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Unbestritten ist, dass der Rekurrent für sein Grundeigentum in U (Kanton St. Gallen)\nin den Jahren 2003 bis 2008 zu Unrecht mit Kirchensteuern belastet wurde. Die\nVeranlagungsbehörde hat somit eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder\nbekannt sein musste, nämlich der Austritt des Rekurrenten aus der evangelischreformierten Landeskirche, ausser Acht gelassen. Das kantonale Steueramt macht aber\ngeltend, bei der dem Rekurrenten zumutbaren Sorgfalt hätte er diesen Mangel bereits\nim ordentlichen Verfahren geltend machen können.\n\n"}