{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-238_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=110&type=1563347022&cHash=36a8a52659be153114e97d4479129fdf", "Checksum": "296d183809673adfcb045bfe85e92048"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:18", "Checksum": "48b39428943926dac51b1aa03b19f840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/238\nRegeste:\nArt. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des Nebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern erhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren wurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/238).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/238\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 197 StG. Der Pflichtige übersah, dass in den Veranlagungen des\nNebensteuerdomizils im Kanton St. Gallen zu Unrecht Kirchensteuern\nerhoben wurden, obwohl er ausgetreten war. Auf das Revisionsbegehren\nwurde zu Recht nicht eingetreten, da der Pflichtige den Fehler bei\nzumutbarer Sorgfalt hätte feststellen können\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/\n1-2010/238).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nRevision (Nichteintreten)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X erwarb am 26. Juni 1987 das Grundstück Nr. 000 an der A-Strasse in U. Er war\ndamals in G wohnhaft. Bis zum Steuerjahr 2002 wurde er in der Gemeinde U für das\nGrundeigentum besteuert; sein Hauptsteuerdomizil war G. Aufgrund einer Meldung der\nevangelischen Kirchgemeinde G war die Gemeindeverwaltung G im März 1990 über\nden Kirchenaustritt von X per Ende Dezember 1989 in Kenntnis gesetzt worden. X\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlegte seinen Wohnsitz per 1. Januar 2003 nach L/AR. In der Folge wurde er\nweiterhin in U für das Grundeigentum besteuert. In den Steuerjahren 2003 bis 2008\nwurde bei der Steuerberechnung auch die evangelisch-reformierte Kirchensteuer\nerfasst. Die entsprechenden Veranlagungen und Steuerausscheidungen erwuchsen\nunangefochten in Rechtskraft.\n\nB.- Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 stellte X beim kantonalen Steueramt ein\nRevisionsgesuch. Er hielt fest, er habe in U eine Liegenschaft gekauft, aber nie dort\ngewohnt. Umso mehr habe es ihn erstaunt, als er letzthin bei einer\nNachsteuerrechnung festgestellt habe, dass er Kirchensteuer bezahlt habe, obwohl er\nkonfessionslos sei. Er habe 23 Jahre immer seine Steuererklärung mit dem Vermerk\n\"konfessionslos\" eingereicht. Er ersuche um Rückzahlung der Kirchensteuer.\n\nMit Verfügung vom 26. November 2010 trat das kantonale Steueramt auf das\nRevisionsgesuch nicht ein. Es hielt fest, es liege in der Verantwortung des\nSteuerpflichtigen, die jeweilige Steuerrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und\nbei allfälligen Unstimmigkeiten die ordentlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Mit der\nzumutbaren Sorgfalt hätte der Gesuchsteller feststellen können, dass ihm auf der\nSteuerrechnung fälschlicherweise Kirchensteuern in Rechnung gestellt worden seien.\nDies hätte im ordentlichen Verfahren behoben werden können. Das Revisionsverfahren\nstehe nicht zur Verfügung, um Fehler einer unterlassenen Einsprache zu korrigieren.\n\nC.- Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 erhob X gegen den Nichteintretensentscheid\ndes kantonalen Steueramts Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er hält fest,\nseit 2003 habe U ihm immer wieder Kirchensteuern verrechnet, obwohl auf jeder\nSteuererklärung vermerkt gewesen sei, dass er konfessionslos sei. Er frage sich, ob\nsein Übersehen des Fehlers in der Steuerrechnung höher zu gewichten sei als der\n(vielleicht absichtliche) Fehler der Gemeinde U. Seines Erachtens hätte jeder normale\nMensch die unrechtmässig erhobenen Steuern ohne wenn und aber zurückbezahlt.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung, der Rekurs sei\nabzuweisen und der Revisionsentscheid vom 26. November 2010 zu bestätigen, unter\nKostenfolgen zulasten des Rekurrenten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Rekurrent erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu\nnehmen. Dies tat er mit Eingabe vom 21. Februar 2011. Er hielt an seinem Antrag fest,\nder Rekurs sei gutzuheissen und das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die zu\nUnrecht erhobenen Kirchensteuern der Jahre 2003 bis 2008 zurückzubezahlen. Er hält\nfest, er habe den Kirchenaustritt bereits 1990 regulär gemeldet. Dieser sei vom\nSteueramt erfasst worden. Wenn ein Systemfehler auf Seiten der Veranlagungsbehörde\ngemacht worden sei, könne dies nicht ihm angelastet werden. Eine Abweisung des\nRekurses wäre äusserst stossend.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Dezember 2010 (Postaufgabe 20.\nDezember 2010) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 197 Abs. 3 des Steuergesetzes, sGS\n811.1, abgekürzt: StG, Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS\n951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}