4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10