d) Die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Auflösung des zwischen dem Beschwerdeführer und der C Leasing AG abgeschlossenen Autoleasingvertrags vom 15. Oktober 2008 geleistete Penaltyzahlung von Fr. 23'161.45 wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht als Lohnbestandteil und damit als steuerbare Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt. Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass dieser Betrag von der Arbeitgeberin im Lohnausweis 2009 als Lohnbestandteil aufgeführt wurde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.