O., N 48 zu Art. 17 DBG). In der Beschwerde wird zu Recht weder geltend gemacht, die C AG habe mit der Übernahme von Autoleasingraten einerseits und der späteren Auflösung des Arbeitsverhältnisses anderseits unerlaubt gehandelt oder habe gesetzlich oder vertraglich für die mit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags verbundene Penaltyzahlung gehaftet. Ebensowenig wird vorgebracht, die im Leasingvertrag vorgesehene Verpflichtung zur Nachzahlung bei vorzeitiger Auflösung sei gesetzwidrig und deshalb nicht geschuldet gewesen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 und 4A_6/2009 vom 11. März 2009).