Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es habe sich um eine Schadenersatzzahlung der Arbeitgeberin gehandelt. Keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind solche Entschädigungen des Arbeitgebers, die dieser nicht gestützt auf das Arbeitsverhältnis, sondern infolge unerlaubter Handlung, einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung bezahlen muss (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 48 zu Art.