In der Beschwerde wird sodann die Frage aufgeworfen, als Entgelt für welche Arbeitstätigkeit die Arbeitgeberin die Penaltyzahlung erbrachte. Die Leistung sei durch die nicht vom Beschwerdeführer verursachte Auflösung des Arbeitsvertrags ausgelöst worden. Sie sei deshalb als nicht steuerbarer Schadenersatz zu behandeln. Auch Leistungen des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, können steuerbare Einkünfte im Sinn von Art. 17 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte