Insbesondere war er nicht verpflichtet, den Leasingvertrag über ein Fahrzeug jener Marke abzuschliessen, die C- Mitarbeitern einen Flottenrabatt gewährte. Zudem war die monatliche Leasingrate nicht auf die von der C AG als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zugesicherte Höhe beschränkt, soweit der Arbeitnehmer für die Differenz selbst aufkam.