Arbeitgeberin keine Vorgaben. Somit lag es in der Entscheidungskompetenz der Leasinggesellschaft und des Leasingnehmers, diese – innerhalb des Rahmens zwischen 12 und 60 Monaten – festzusetzen (Ziff. 3.3 Bonitätsprüfung und ZEK- Eintrag). Dass der Beschwerdeführer als Leasingnehmer auftrat, erweist sich deshalb nicht als eine blosse "Formalie". Der Beschwerdeführer war frei, ob, mit wem und für welche Dauer er einen Autoleasingvertrag abschloss. Insbesondere war er nicht verpflichtet, den Leasingvertrag über ein Fahrzeug jener Marke abzuschliessen, die C- Mitarbeitern einen Flottenrabatt gewährte.