Es sind viele Massnahmen denkbar, die dem genannten Zweck dienen können. Neben Finanzhilfen jeglicher Art sind etwa die Unterstützung bei der Stellensuche oder die Umschulung zu nennen (vgl. BGE 133 III 213 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 32 E. 6.1 und 130 V 18 E. 2.3). Die Übernahme der Penaltyzahlung durch die C AG stand damit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers. Ohne dieses Arbeitsverhältnis wäre diese Leistung der Arbeitgeberin aus dem Sozialplan "Coach" nicht erbracht worden. Sie ist damit bei den steuerbaren Einkünften aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erfassen.