Der Beschwerdeführer war sodann nicht verpflichtet, bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C AG oder bei einer Rückstufung den Leasingvertrag aufzulösen. Vielmehr hat er sich entsprechend der "Bestätigung Autoleasing" der C AG vom 16. März 2010 entschieden, den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden und das Fahrzeug zurückzugeben. Die C AG hat die Kosten für diese vorzeitige Beendigung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte