Diese Leistung hatte damit ihren Grund im Arbeitsverhältnis – und in der Einstufung – des Beschwerdeführers. Sie war insoweit kausal mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, als die Verpflichtung der Arbeitgeberin mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder der Rückstufung des Arbeitnehmers hinfällig werden sollte (vgl. act. 2/3, Ziff. 3.5 Konditionen). Der Beschwerdeführer wendet sich deshalb zu Recht nicht dagegen, dass der von der Arbeitgeberin für ihn bezahlte monatliche Anteil von Fr. 1'200.-- (vgl. act. 2/10, Beiblatt zum Lohnausweis 2009) an der Leasingrate als Lohnbestandteil behandelt wurde.