c) aa) Den Leasingvertrag vom 15. Oktober 2008 schloss der Beschwerdeführer als Leasingnehmer mit der C Leasing AG als Leasinggeber und Leasinggesellschaft ab. Vertragspartner in diesem Leasingvertrag war damit der Beschwerdeführer und nicht seine Arbeitgeberin. Er war in erster Linie Schuldner der Leasingrate von Fr. 1'391.45. Er hatte jedoch entsprechend der Bestätigung der C AG vom 17. Juni 2008 als Mitarbeiter Anspruch auf eine maximale monatliche Leasingrate von Fr. 1'125.-- (act. 2/4). Diese Leistung hatte damit ihren Grund im Arbeitsverhältnis – und in der Einstufung – des Beschwerdeführers.