Steuerbar sind daher sämtliche geldwerte Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 28 zu Art. 17 DBG). Nicht von Bedeutung ist, ob die Leistung des Arbeitgebers vertraglich vereinbart wurde oder freiwillig erbracht wird. Wurde sie freiwillig erbracht, ist entscheidend, dass sie ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat und somit nicht unentgeltlich, nicht gegenleistungslos erscheint, andernfalls sie nämlich nach Art. 24 lit. a DBG als Schenkung steuerfrei ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 33 zu Art.