a) Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 2009 bei der C AG angestellt. Am 1. Juni 2008 stellte seine Arbeitgeberin eine Bestätigung zuhanden der "jeweiligen Garage oder Leasinggesellschaft" aus, wonach der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der C AG Anspruch auf eine maximale monatliche Leasingrate von Fr. 1'125.-- habe. Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Juni 2008 bei der C Leasing AG die Leasingfinanzierung eines "BMW X5" mit einem dem Nettoverkaufspreis entsprechenden Nettofinanzierungsbedarf von Fr. 108'250.--.