Aus dem angefochtenen Entscheid und aus dem vorangegangenen Schriftenwechsel zwischen den Verfahrensbeteiligten geht hervor, dass die Vorinstanz die fragliche Penaltyzahlung zu den steuerbaren Einkünften aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zählte und damit – im Ergebnis – die Auffassung vertrat, die Leistung stehe im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers bei seiner damaligen Arbeitgeberin. Die Vorinstanz hat zudem auf die ihrer Auffassung nach einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen. Den Beschwerdeführern war es damit möglich, in der Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachteten.