Aus der Begründung muss ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Sie muss sich nicht mit allen Parteierörterungen auseinandersetzen; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt (indem z.B. gewisse Abzüge nicht zugelassen werden) und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 9 zu Art. 135 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).