2.- In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt mit der Begründung, im angefochtenen Entscheid werde nicht einmal im Ansatz ausgeführt, inwiefern die Penaltyzahlung als geldwerter Vorteil gelten soll, welcher der Beschwerdeführer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhalten haben soll. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung. Gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 DBG wird der Einsprache-Entscheid begründet. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat.