Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm zu den vorinstanzlichen Äusserungen am 12. April 2011 Stellung. Auf die Begründungen der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte