B.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 8. November 2010 erhoben X U und Y V U mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, es sei von einem Nettolohn des Beschwerdeführers von Fr. 219'169.-- (ohne die Penaltyzahlung in der Höhe von Fr. 23'161.15) auszugehen und das steuerbare Einkommen für die Bundessteuer auf Fr. 219'639.-- festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2011, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.