{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-233_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=7f2b3c50159f5beef2fa103a33bd821b", "Checksum": "d65a88803b5a268432965589ee76b373"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:17", "Checksum": "a6e560f42eda17d87b55ba23fc691fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233\nRegeste:\nArt. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233).\n\nIn der Beschwerde wird sodann die Frage aufgeworfen, als Entgelt für welche\nArbeitstätigkeit die Arbeitgeberin die Penaltyzahlung erbrachte. Die Leistung sei durch\ndie nicht vom Beschwerdeführer verursachte Auflösung des Arbeitsvertrags ausgelöst\nworden. Sie sei deshalb als nicht steuerbarer Schadenersatz zu behandeln. Auch\nLeistungen des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines\nArbeitsverhältnisses erbracht werden, können steuerbare Einkünfte im Sinn von Art. 17\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDBG darstellen. Dies gilt beispielsweise für die im Lohnausweis ebenfalls aufgeführte\nAbgangsentschädigung über Fr. 85'681.--, die ebenfalls durch die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin ausgelöst wurde und deren\nSteuerbarkeit in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten wird (vgl. zudem oben E. 2c/\nbb).\n\nDer Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es habe sich um eine\nSchadenersatzzahlung der Arbeitgeberin gehandelt. Keine Einkünfte aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit sind solche Entschädigungen des Arbeitgebers, die\ndieser nicht gestützt auf das Arbeitsverhältnis, sondern infolge unerlaubter Handlung,\neiner gesetzlichen oder vertraglichen Haftung bezahlen muss (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 48 zu Art. 17 DBG). In der Beschwerde wird zu Recht\nweder geltend gemacht, die C AG habe mit der Übernahme von Autoleasingraten\neinerseits und der späteren Auflösung des Arbeitsverhältnisses anderseits unerlaubt\ngehandelt oder habe gesetzlich oder vertraglich für die mit der vorzeitigen Auflösung\ndes Leasingvertrags verbundene Penaltyzahlung gehaftet. Ebensowenig wird\nvorgebracht, die im Leasingvertrag vorgesehene Verpflichtung zur Nachzahlung bei\nvorzeitiger Auflösung sei gesetzwidrig und deshalb nicht geschuldet gewesen\n(vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 und\n4A_6/2009 vom 11. März 2009).\n\nd) Die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Auflösung des zwischen dem\nBeschwerdeführer und der C Leasing AG abgeschlossenen Autoleasingvertrags vom\n15. Oktober 2008 geleistete Penaltyzahlung von Fr. 23'161.45 wurde deshalb von der\nVorinstanz zu Recht als Lohnbestandteil und damit als steuerbare Einkunft aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt. Dabei ist nicht von ausschlaggebender\nBedeutung, dass dieser Betrag von der Arbeitgeberin im Lohnausweis 2009 als\nLohnbestandteil aufgeführt wurde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet\nund ist abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von\n\nFr. 600.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}