{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-233_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=7f2b3c50159f5beef2fa103a33bd821b", "Checksum": "d65a88803b5a268432965589ee76b373"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:17", "Checksum": "a6e560f42eda17d87b55ba23fc691fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233\nRegeste:\nArt. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nübernommen und aus dem Sozialplan \"Coach\", an welchem der Beschwerdeführer\nteilnahm, gedeckt (vgl. act. 7-II/k, Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom\n24. März 2010). Ein Sozialplan hat zum Zweck, bei Entlassungen aus wirtschaftlichen\nGründen Härten für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern. Er gilt\nim weitesten Sinn als Massnahme zum Schutz der Arbeitnehmer bei\nMassenentlassungen. Inhaltlich sind dem Sozialplan kaum Grenzen gesetzt. Es sind\nviele Massnahmen denkbar, die dem genannten Zweck dienen können. Neben\nFinanzhilfen jeglicher Art sind etwa die Unterstützung bei der Stellensuche oder die\nUmschulung zu nennen (vgl. BGE 133 III 213 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 32 E.\n6.1 und 130 V 18 E. 2.3). Die Übernahme der Penaltyzahlung durch die C AG stand\ndamit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des\nBeschwerdeführers. Ohne dieses Arbeitsverhältnis wäre diese Leistung der\nArbeitgeberin aus dem Sozialplan \"Coach\" nicht erbracht worden. Sie ist damit bei den\nsteuerbaren Einkünften aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erfassen.\n\ncc) Was in der Beschwerde gegen die Steuerbarkeit der Leistung vorgebracht wird,\nerweist sich nicht als stichhaltig. In den Detailbestimmungen der C AG zum \"Fringe\nBenefit Autoleasing\" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die C zwar die\nKonditionen sowie anderweitige Vereinbarungen mit den Leasingpartnern und den\njeweiligen Autoimporteuren über Rahmenvereinbarungen regelt, jedoch nicht selber als\nLeasingnehmerin auftritt; Leasingnehmer sind in jedem Fall die Mitarbeiter der C als\nprivate Rechtspersönlichkeiten (act. 2/3; Ziff. 3.1 Rechtsverhältnisse). Die\nRahmenvereinbarung mit den Leasingpartnern C Leasing AG, M-B Financial Services\nSchweiz AG und A F Management (Switzerland) Ltd. sieht einzig vor, dass das zu\nleasende Fahrzeug von einem offiziellen Vertreter der entsprechenden Marke in der\nSchweiz oder im Fürstentum Liechtenstein gekauft und in der Schweiz oder im\nFürstentum Liechtenstein immatrikuliert sein muss. Selbst wenn diese\nVoraussetzungen nicht gegeben sein sollten, war vorgesehen, mit dem jeweiligen\nLeasingpartner eine individuelle Lösung zu suchen und auszuhandeln, insbesondere\nbei der Finanzierung von bereits im Besitz der Mitarbeiter befindlichen Fahrzeugen\n(\"Sale and Leaseback\"; Finanzierung von Occasionsfahrzeugen). Bei bestehenden\nLeasingverträgen mit anderen Leasinggesellschaften sah die Vereinbarung vor, den\nLeasingpartnern den Buchwert, im Maximum der Tarif EUROTAX gelb, in Rechnung zu\nstellen (Ziff. 3.2 Fahrzeug). Auch für die Laufzeit des Leasingvertrags machte die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitgeberin keine Vorgaben. Somit lag es in der Entscheidungskompetenz der\nLeasinggesellschaft und des Leasingnehmers, diese – innerhalb des Rahmens\nzwischen 12 und 60 Monaten – festzusetzen (Ziff. 3.3 Bonitätsprüfung und ZEK-\nEintrag). Dass der Beschwerdeführer als Leasingnehmer auftrat, erweist sich deshalb\nnicht als eine blosse \"Formalie\". Der Beschwerdeführer war frei, ob, mit wem und für\nwelche Dauer er einen Autoleasingvertrag abschloss. Insbesondere war er nicht\nverpflichtet, den Leasingvertrag über ein Fahrzeug jener Marke abzuschliessen, die C-\nMitarbeitern einen Flottenrabatt gewährte. Zudem war die monatliche Leasingrate nicht\nauf die von der C AG als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zugesicherte Höhe\nbeschränkt, soweit der Arbeitnehmer für die Differenz selbst aufkam.\n\nDie Rahmenvereinbarung zum \"Fringe Benefit Autoleasing\" hält sodann fest, dass der –\nallenfalls von der C AG mit den Leasingpartnern ausgehandelte günstige\nLeasingzinssatz – über die gesamte Leasingvertragsdauer gilt und sich auch dann nicht\nändert, wenn ein Mitarbeiter einen allfälligen Vergünstigungsanspruch durch\nRückstufung oder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlieren sollte, sofern er\nden Leasingvertrag in unveränderter Form weiterführt (Ziff. 3.5 Konditionen). Auch\ndiese Bestimmung verdeutlicht, dass der Arbeit- und Leasingnehmer mit dem\nAbschluss des Leasingvertrags das Risiko einging, den Vertrag unter Umständen ohne\nden Zuschuss der Arbeitgeberin an die Leasingrate erfüllen zu müssen. Der\nBeschwerdeführer hielt denn auch in der Erklärung vom 24. März 2010 zur\nSteuererklärung fest, die C habe ihm in Bezug auf sein geleastes Auto drei\nWahlmöglichkeiten angeboten. Um seine Fixkosten zu senken, habe er sich\nentschieden, den Wagen abzugeben (act. 7-II/k). Aus diesen Ausführungen ist zu\nschliessen, dass der Beschwerdeführer sich auch für die Weiterführung des\nLeasingvertrags zu den – von seiner Arbeitgeberin ausgehandelten günstigen –\nLeasingbedingungen hätte entscheiden können.\n\n"}