{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-233_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=7f2b3c50159f5beef2fa103a33bd821b", "Checksum": "d65a88803b5a268432965589ee76b373"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:17", "Checksum": "a6e560f42eda17d87b55ba23fc691fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233\nRegeste:\nArt. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233).\n\nandere geldwerte Vorteile steuerbar. Zu den geldwerten Vorteilen gehören die\nGehaltsnebenleistungen (Fringe Benefits; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nN 34 zu Art. 17 DBG). Steuerbar sind auch Leistungen, die der Arbeitgeber einer dem\nArbeitnehmer nahe stehenden Drittperson zukommen lässt, wenn sie ihren Grund\neinzig im Arbeitsverhältnis hat, ohne dass damit eine schuldrechtliche Verpflichtung\ndes Arbeitgebers gegenüber der Drittperson erfüllt wird, und zumindest für eine\nlogische Sekunde dem Arbeitnehmer zufliessen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 45 zu Art. 17 DBG). Zum Lohn gehören deshalb auch Zahlungen, die der\nArbeitgeber anstelle des – vertraglich verpflichteten – Arbeitnehmers an eine\nDrittperson erbringt (vgl. Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Muri/Bern 2007,\nS. 41; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,\nBand VI/2/2/1, Bern 2010, N 22 zu Art. 322 des Schweizerischen Obligationenrechts,\nSR 220), wie beispielsweise vom Arbeitgeber übernommene Leasingraten (vgl.\nSchweizerische Steuerkonferenz/Eidgenössische Steuerverwaltung, Wegleitung zum\nAusfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Rz. 13, veröffentlicht auf:\nwww.estv.admin.ch, direkte Bundessteuer/Dienstleistungen/Formulare/Lohnausweis,\nnachstehend Wegleitung).\n\nZwischen der unselbständigen Erwerbstätigkeit und den daraus fliessenden Einkünften\nmuss ein kausaler Zusammenhang bestehen; ein Einkommen aus unselbständiger\nTätigkeit liegt dann vor, wenn zwischen der Leistung, welche der Steuerpflichtige\nerhält, und seiner Tätigkeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht,\ndass die Leistung eine Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im\nHinblick auf seine Tätigkeit erhält. Steuerbar sind daher sämtliche geldwerte Vorteile,\nwelche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf\nein Arbeitsverhältnis ausübt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 28 zu Art. 17\nDBG). Nicht von Bedeutung ist, ob die Leistung des Arbeitgebers vertraglich vereinbart\nwurde oder freiwillig erbracht wird. Wurde sie freiwillig erbracht, ist entscheidend, dass\nsie ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat und somit\nnicht unentgeltlich, nicht gegenleistungslos erscheint, andernfalls sie nämlich nach\nArt. 24 lit. a DBG als Schenkung steuerfrei ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 33 zu Art. 17 DBG). Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch\nunregelmässige Leistungen wie Antritts- und Austrittsentschädigungen (vgl. Bosshard/\nMösli, a.a.O., S. 55; Wegleitung Rz. 27).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) aa) Den Leasingvertrag vom 15. Oktober 2008 schloss der Beschwerdeführer als\nLeasingnehmer mit der C Leasing AG als Leasinggeber und Leasinggesellschaft ab.\nVertragspartner in diesem Leasingvertrag war damit der Beschwerdeführer und nicht\nseine Arbeitgeberin. Er war in erster Linie Schuldner der Leasingrate von Fr. 1'391.45.\nEr hatte jedoch entsprechend der Bestätigung der C AG vom 17. Juni 2008 als\nMitarbeiter Anspruch auf eine maximale monatliche Leasingrate von Fr. 1'125.--\n(act. 2/4). Diese Leistung hatte damit ihren Grund im Arbeitsverhältnis – und in der\nEinstufung – des Beschwerdeführers. Sie war insoweit kausal mit dem Arbeitsverhältnis\nverknüpft, als die Verpflichtung der Arbeitgeberin mit der Auflösung des\nArbeitsverhältnisses oder der Rückstufung des Arbeitnehmers hinfällig werden sollte\n(vgl. act. 2/3, Ziff. 3.5 Konditionen). Der Beschwerdeführer wendet sich deshalb zu\nRecht nicht dagegen, dass der von der Arbeitgeberin für ihn bezahlte monatliche Anteil\nvon Fr. 1'200.-- (vgl. act. 2/10, Beiblatt zum Lohnausweis 2009) an der Leasingrate als\nLohnbestandteil behandelt wurde.\n\nbb) Der Beschwerdeführer war als Leasingnehmer aber nicht nur Schuldner der\nmonatlichen Leasingrate, sondern auch allfälliger weiterer Verpflichtungen aus dem\nLeasingvertrag. Mit der Unterzeichnung des Leasingvertrags bestätigte er, die\nAllgemeinen Leasing-Bedingungen inklusive der Beilage 1 mit der Tabelle für die\nBerechnung des Aufpreises bei vorzeitiger Vertragsauflösung sowie der Restwerte,\nwelchen einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildeten, erhalten zu haben\nund mit deren Inhalt einverstanden zu sein (vgl. act. 7-I/3, Leasingvertrag Nr. xxxxxxxxx). Ebenso bestätigte er, den Inhalt der \"Policy 'Autoleasing/GA'\" und die\n\"Dokumentation 'Rahmenbedingungen und Vorzugskonditionen'\" zu kennen und diese\nRegelungen zu akzeptieren (vgl. act. 2/4; Bestätigung vom 17. Juni 2008). Der\nBeschwerdeführer war deshalb als Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Auflösung des\nfür die Dauer von 60 Monaten abgeschlossenen Leasingvertrags zur Leistung einer\nPenaltyzahlung im Sinn einer Konventionalstrafe verpflichtet.\n\nDer Beschwerdeführer war sodann nicht verpflichtet, bei einer Auflösung des\nArbeitsverhältnisses mit der C AG oder bei einer Rückstufung den Leasingvertrag\naufzulösen. Vielmehr hat er sich entsprechend der \"Bestätigung Autoleasing\" der C AG\nvom 16. März 2010 entschieden, den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden und das\nFahrzeug zurückzugeben. Die C AG hat die Kosten für diese vorzeitige Beendigung\n\n"}