{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-233_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=7f2b3c50159f5beef2fa103a33bd821b", "Checksum": "d65a88803b5a268432965589ee76b373"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:17", "Checksum": "a6e560f42eda17d87b55ba23fc691fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233\nRegeste:\nArt. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233).\n\n2.- In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch\ndie Vorinstanz gerügt mit der Begründung, im angefochtenen Entscheid werde nicht\neinmal im Ansatz ausgeführt, inwiefern die Penaltyzahlung als geldwerter Vorteil gelten\nsoll, welcher der Beschwerdeführer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhalten\nhaben soll. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung. Gemäss Art. 135 Abs. 1\nSatz 1 DBG wird der Einsprache-Entscheid begründet. Aus der Begründung muss\nersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen\nrechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Sie muss sich nicht\nmit allen Parteierörterungen auseinandersetzen; es genügt, wenn sich aus den\nErwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt\n(indem z.B. gewisse Abzüge nicht zugelassen werden) und die Begründung sich auf die\nfür den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 9 zu Art. 135 DBG mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung).\n\nAus dem angefochtenen Entscheid und aus dem vorangegangenen Schriftenwechsel\nzwischen den Verfahrensbeteiligten geht hervor, dass die Vorinstanz die fragliche\nPenaltyzahlung zu den steuerbaren Einkünften aus der unselbständigen\nErwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zählte und damit – im Ergebnis – die\nAuffassung vertrat, die Leistung stehe im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des\nBeschwerdeführers bei seiner damaligen Arbeitgeberin. Die Vorinstanz hat zudem auf\ndie ihrer Auffassung nach einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen. Den\nBeschwerdeführern war es damit möglich, in der Beschwerde darzulegen, aus welchen\nGründen sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachteten. Wenn die\nBegründung des Einsprache-Entscheides auch knapp ausgefallen ist, verletzt sie unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände den Anspruch auf die Gewährung des\nrechtlichen Gehörs nicht.\n\n3.- In der Beschwerde ist die Steuerbarkeit einer Zahlung über Fr. 23'161.15, welche\ndie ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der\nAuflösung eines Autoleasingvertrages an die Leasinggeberin leistete, umstritten.\n\na) Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 2009 bei der C AG angestellt. Am 1. Juni\n2008 stellte seine Arbeitgeberin eine Bestätigung zuhanden der \"jeweiligen Garage\noder Leasinggesellschaft\" aus, wonach der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der C AG\nAnspruch auf eine maximale monatliche Leasingrate von Fr. 1'125.-- habe. Der\nBeschwerdeführer beantragte am 19. Juni 2008 bei der C Leasing AG die\nLeasingfinanzierung eines \"BMW X5\" mit einem dem Nettoverkaufspreis\nentsprechenden Nettofinanzierungsbedarf von Fr. 108'250.--. Aufgrund einer\nTragbarkeitsberechnung, die sich auf die monatlichen Einkünfte und Auslagen des\nBeschwerdeführers stützte, genehmigte die C Leasing AG die Finanzierung\ngleichentags. Der Beschwerdeführer schloss daraufhin als Leasingnehmer am\n17. Oktober 2008 mit der C Leasing AG als Leasinggeber einen Leasingvertrag über\neinen \"BMW X5 Geländewagen\" mit einem Barkaufpreis von Fr. 109'300.-- (nach einem\nRabatt von Fr. 16'850.--) ab. Der Vertragsbeginn wurde auf den 1. November 2008, das\nVertragsende auf den 31. Oktober 2013 festgelegt. Es wurden 60 monatliche\nLeasingraten von Fr. 1'391.45 vereinbart. Der kalkulierte Restwert des Fahrzeuges\nwurde auf Fr. 45'825.-- festgesetzt. Die C Leasing AG erwarb am folgenden Tag bei der\nAuto W AG das vom Leasingnehmer ausgewählte Fahrzeug zum Preis von\nFr. 109'300.--. Per 31. Juli 2009 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem\nBeschwerdeführer durch die Arbeitgeberin aufgelöst. In der Folge wurde auch der\nLeasingvertrag aufgelöst und das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurückgegeben. Die\nmit der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags fällig werdende Penaltyzahlung an\ndie Leasinggesellschaft von Fr. 23'161.15 übernahm die C AG.\n\nb) Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind bei unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Einkünfte\naus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der\nNebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen,\nDienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}