{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-233_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=141&type=1563347022&cHash=7f2b3c50159f5beef2fa103a33bd821b", "Checksum": "d65a88803b5a268432965589ee76b373"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:17", "Checksum": "a6e560f42eda17d87b55ba23fc691fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/233\nRegeste:\nArt. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die Arbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu Recht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers behandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer Tochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil der Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des Angestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/233\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 20.10.2011\nEntscheiddatum: 20.10.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.10.2011\nArt. 17 DBG (SR 642.11), Art. 30 StG (sGS 811.1). Die Übernahme der Kosten\neines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Autoleasingvertrag durch die\nArbeitgeberin anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde zu\nRecht als steuerbares Einkommen des Angestellten und Leasingnehmers\nbehandelt. Daran ändert nichts, dass dieser den Leasingvertrag mit einer\nTochterunternehmung der Arbeitgeberin geschlossen hatte, diese einen Teil\nder Leasingraten übernahm und selber die Kündigung des\nAngestelltenverhältnisses aussprach (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/233).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX U und Y V U, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch lic.iur. Samuel Mäder, Rechtsanwalt, St. Gallerstrasse 99, Postfach,\n9201 Gossau,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndirekte Bundessteuer (Einkommen 2009)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X U und Y V U wohnen zusammen mit ihren beiden Kindern im eigenen\nEinfamilienhaus in W. X U ist Betriebsökonom FH und war bis zu seiner Entlassung per\n31. Juli 2009 bei der C AG angestellt. Anschliessend bezog er Taggelder der\nArbeitslosenversicherung. Für 2009 deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit von Fr. 219'169.--. Vom Nettolohn gemäss Lohnausweis von\nFr. 242'330.-- zog er eine \"Autoleasing Penaltyzahlung\" von Fr. 23'161.15 ab, welche\ndie Arbeitgeberin aufgrund der Auflösung eines von X U abgeschlossenen\nAutoleasingvertrags an die C Leasing AG leistete. Die Veranlagungsbehörde rechnete\ndiese Zahlung bei den steuerbaren Einkünften aus der unselbständigen\nErwerbstätigkeit auf, nahm weitere Korrekturen vor und veranlagte X U und Y V U für\ndie direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 242'800.--.\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprache, mit der die Aufrechnung der\n\"Penaltyzahlung\" beanstandet wurde, am 8. November 2010 ab.\n\nB.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 8. November 2010 erhoben X U und Y V U\nmit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2010 Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, es sei von einem Nettolohn des\nBeschwerdeführers von Fr. 219'169.-- (ohne die Penaltyzahlung in der Höhe von\nFr. 23'161.15) auszugehen und das steuerbare Einkommen für die Bundessteuer auf\nFr. 219'639.-- festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz\nbeantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2011, die Beschwerde sei unter\nKostenfolgen abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete\nstillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer\nnahm zu den vorinstanzlichen Äusserungen am 12. April 2011 Stellung. Auf die\nBegründungen der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 8. November 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n"}