Auch die Verwaltung ist für die Erzielung der Einkünfte unabdingbar und zuweilen mit erheblichen Aufwänden verbunden; trotzdem bewegt sich der Anteil in der Veranlagungspraxis – worauf die Vorinstanz hinweist – in der Regel im Rahmen von 10-20% (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2P. 338-440/2006 vom 10. September 2007). Für die Erzielung der Einkünfte aus der Tätigkeit der Rekurrentin ist die Durchführung der Kurse und Seminare zentral. Die Höhe des Umsatzes hängt unmittelbar von der Zahl der zustande gekommenen Kurse und der Teilnehmer ab.