Dies gilt insbesondere für die am häufigsten durchgeführten dreitägigen "S"-Seminare, bei denen sie jeweils einen Tag für die Vorbereitung reserviert (vgl. act. 2/2). Da im Rahmen der Steuerausscheidung zudem Einkünfte – und nicht Aufwendungen – den einzelnen Steuerdomizilen zuzuweisen sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Steuerausscheidung nicht an der Aufwandseite, sondern an der Ertragsseite angeknüpft hat. Für die Zulässigkeit dieses Vorgehens spricht auch der Umstand, dass praxisgemäss für die Verwaltung ein Präzipuum ausgeschieden wird. Auch die Verwaltung ist für die Erzielung der Einkünfte unabdingbar und zuweilen mit erheblichen Aufwänden verbunden;