Die Ausscheidung von 75% zugunsten des Kantons St. Gallen erscheine nicht willkürfrei. Im Jahr 2005 seien "kulanterweise" zwei Drittel dem Kanton St. Gallen zugewiesen worden. Läge eine Betriebsstätte vor, wäre deshalb eine Ausscheidung von höchstens 25% an den Kanton St. Gallen gerechtfertigt.