Dagegen wird im Rekurs vorgebracht, die Ausscheidung sei nach den tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Die Räumlichkeiten stünden der Rekurrentin nicht ständig, sondern an den Kurstagen gemäss Kursprogramm zur Verfügung. Ausserhalb der Kurse sei sie nicht in U anwesend, da sie für die Vorbereitung, Planung und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte