Der Vorausanteil (Präzipuum) des Verwaltungsortes betrage in der Regel 10 bis maximal 20% des Reingewinnes. Sämtliche mündlichen Einzelbehandlungen und Gespräche seien in U oder beim Kunden vor Ort durchgeführt worden, weil am Wohnort dafür keine geeigneten Geschäftsräume zur Verfügung gestanden seien. Mit der Ausscheidung seien auch einzelne telefonische Beratungen abgegolten, welche sich nicht in ständigen Einrichtungen und Anlagen am Geschäftsort in U abspielten.