Da die Buchhaltung der Rekurrentin für die einzelnen Kursorte keine separaten Ergebnisse ausweist, ist zur Festsetzung der Quoten auf repräsentative Hilfskriterien (Vermögensbzw. Kapitalausscheidung) bzw. Hilfsfaktoren (Einkommens- bzw. Gewinnausscheidung), d.h. betriebsspezifische Kennzahlen (sog. "indirekte Methode") abzustellen. Als Hilfsfaktoren für die Einkommens- bzw. Gewinnausscheidung kommen die Umsatzzahlen, die sog. Erwerbsfaktoren (Arbeit und Kapital), die Honorar- oder Prämieneinnahmen usw. in Betracht (vgl. P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 102).