Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 16 Abs. 1 StG). Die Steuerausscheidung bei interkantonalen Unternehmen erfolgt quotenmässig, d.h. Vermögen bzw. Kapital und Einkommen bzw. Gewinn sind anteilmässig auf die einzelnen Steuerdomizile aufzuteilen. Da die Buchhaltung der Rekurrentin für die einzelnen Kursorte keine separaten Ergebnisse ausweist, ist zur Festsetzung der Quoten auf repräsentative Hilfskriterien (Vermögensbzw. Kapitalausscheidung) bzw. Hilfsfaktoren (Einkommens- bzw. Gewinnausscheidung), d.h. betriebsspezifische Kennzahlen (sog. "indirekte Methode") abzustellen.