4.- Verfügte die Rekurrentin mit den Räumlichkeiten an der Z-Strasse in U im Jahr 2007 über eine Betriebsstätte, ist zu prüfen, in welchem Umfang die von ihr erzielten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton St. Gallen steuerbar sind. a) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 StG auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 14 StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung nach den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte