Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Rekurrentin bei der Durchführung der Kurse und Seminare in U Referenten beigezogen hat. Unbestritten ist, dass sie die Kurse veranstaltet und die Kursgelder eingenommen und davon auch die Honorare der beigezogenen Personen beglichen hat. Für die Qualifikation der Räumlichkeiten als Betriebsstätte ist ebenfalls nicht von Belang, ob die Rekurrentin mit ihrer früheren Mitgesellschafterin ein "Team" gebildet hat.