d) Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin an der Z-Strasse in U im Kanton St. Gallen über eine Betriebsstätte verfügte. Selbst im Rekurs wird ausgeführt, die Rekurrentin habe in den angemieteten Räumlichkeiten zahlreiche Kurse durchgeführt. Daran, dass diese Räumlichkeiten eine Betriebsstätte darstellten, vermag nichts zu ändern, dass die Rekurrentin einzelne Kurse auch an anderen Orten durchführte und ihr – wie sie geltend macht – die Beratungszimmer weder zur Verfügung stünden noch gebraucht würden. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Rekurrentin bei der Durchführung der Kurse und Seminare in U Referenten beigezogen hat.