Die Leistungen, welche die Rekurrentin im Jahr 2007 in den Räumlichkeiten an der Z-Strasse in U erbrachte, waren deshalb für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht erheblich. Keinesfalls handelte es sich dabei um eine bloss untergeordnete oder nebensächliche Funktion ihrer selbständigen Tätigkeit.