Die Räumlichkeiten an der Z-Strasse in U standen der Rekurrentin zwar nicht exklusiv zur Verfügung. Nach der Darstellung ihrer Vertreterin mietete sie die Räume, damit sie für die Kurstage flexibel planen konnte und nicht auf die Verfügbarkeit bzw. Zustimmung ihrer früheren Mitgesellschafterin angewiesen war, was ihr die frühzeitige Planung der Seminare erleichterte und die Durchführung der Kurse an den teilnehmerreichsten Tagen ermöglichte (vgl. act. 7-II/2.0). Die Räumlichkeiten standen ihr das ganze Jahr über zur Verfügung. Sie beteiligte sich zudem, wie dies im Rahmen einer einfachen Gesellschaft üblich ist (vgl. Art. 531 Abs. 2 und Art. 533 Abs. 1 des